Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,50711
OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19 (https://dejure.org/2020,50711)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2020 - 27 U 18/19 (https://dejure.org/2020,50711)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 27 U 18/19 (https://dejure.org/2020,50711)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,50711) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Entgeltforderung für die Lieferung von Strom; Fehlerhafte Einordnung als Haushaltskunde; Beginn einer Verjährungsfrist

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2009 - 3 U 28/08

    Nachberechnung von Stromlieferungen aufgrund von Schätzungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19
    Denn maßgebend für den Verjährungsbeginn ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, an dem die Nachforderungsansprüche fällig werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2009, I-3 U 28/08 - juris, Rn. 55).

    Notwendig für die Verwirkung ist zudem, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2009, I-3 U 28/08 - juris, Rn. 59).

  • OLG München, 06.06.2018 - 7 U 3836/17

    Zustandekommen und Inhalt eines Stromlieferungsvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19
    Allein die Eigenschaft des Neukunden als Gewerbetreibender lässt, wie sich aus § 3 Nr. 22 EnWG ergibt, keine sichere Prognose über den Stromverbrauch zu (vgl. auch OLG München, Urteil vom 6. Juni 2018, 7 U 3836/17 - juris, Rn. 16).

    Ob, woran der Senat allerdings Zweifel hat, das Zustandekommen des Vertrags zum Grundversorgungstarif zusätzlich unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken der §§ 612, 632 BGB begründet werden kann (so OLG München, Beschluss vom 6. Juni 2018, 7 U 3836/17 - juris, Rn. 15), bedarf nach alledem keiner Entscheidung.

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2017 - 27 U 13/16

    Zustandekommen eines Energieversorgungsvertrages mit dem Hauptpächter einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30. April 2003, VIII ZR 279/02; BGH, Urteil vom 30. Juni 1959, VIII ZR 69/58; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1967, VIII ZR 178/65, WM 1968, 115; Senatsurteil vom 22. Februar 2017, I-27 U 13/16) nimmt derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.

    Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VIII ZR 313/13 - juris Rn. 12; Senatsurteil vom 22. Februar 2017, I-27 U 13/16 m.w.N.).

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19
    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH NJW 2006, 219).
  • BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19
    Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VIII ZR 313/13 - juris Rn. 12; Senatsurteil vom 22. Februar 2017, I-27 U 13/16 m.w.N.).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19
    Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger im Falle einer (Leistungs-)Klage die Möglichkeit zur Klageerhebung verschafft (BGH, Urteil vom 8. April 2015, IV ZR 103/15).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19
    Dabei tritt der übertragende Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, I ZR 67/18 - juris, Rn. 16).
  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19
    Die Klägerin trat, nachdem die ursprüngliche Klägerin durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die Klägerin gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG verschmolzen ist, als deren Rechtsnachfolgerin gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens (§§ 239, 241 ZPO) kraft Gesetzes in den Prozess ein (zur entsprechenden Anwendung der §§ 239 ff. ZPO bei Verschmelzung juristischer Personen, vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003, II ZR 161/02 - juris, Rn. 8).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30. April 2003, VIII ZR 279/02; BGH, Urteil vom 30. Juni 1959, VIII ZR 69/58; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1967, VIII ZR 178/65, WM 1968, 115; Senatsurteil vom 22. Februar 2017, I-27 U 13/16) nimmt derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.
  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19
    Kommt zwischen dem Stromlieferungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent durch Entnahme von Elektrizität aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Stromlieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande, so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis regelmäßig durch den zuvor von dem Stromversorgungsunternehmen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (BGH, Urteile vom 7. März 2017, EnZR 56/15 - juris, Rn. 23, und vom 28. März 2007, VIII ZR 144/06 - juris, Rn. 13).
  • BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15

    Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03

    Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung

  • BGH, 04.12.1967 - VIII ZR 178/65

    Kündigung des Gasversorgungsvertrags und Wasserversorgungsvertrags -

  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
  • LG Duisburg, 29.08.2019 - 21 O 63/18
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2024 - 4 U 140/23

    Fälligkeit erst mit Rechnungsstellung: "Vergessene" Forderung verjährt nicht!

    bb) Notwendig für das Umstandsmoment ist zudem, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, dieser werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen und dass es daher mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, wenn der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 27 U 18/19 -, juris Rn. 35 und Urteil vom 21. Januar 2009 - I-3 U 28/08 -, juris Rn. 59).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht